Zusammenarbeit mit allen gängigen Leasinganbietern
Für Arbeitnehmer
Mit dem Dienstrad profitierst du von vielen Vorteilen. Seit dem 01. Januar 2020 gibt es die sogenannte 0,25%-Regelung. Zahlt dein Arbeitgeber die Leasingrate vollständig, gilt seit 2019 sogar die 0%-Regelung. Es fallen keine Steuern auf Geldleistungen mehr an und du kannst dich kostenfrei fortbewegen.
Deine Vorteile kurz zusammengefasst:
300 Euro Zubehörbonus nach Leasingabschluss* (Fahrradschlösser ausgenommen)
Lease dein E-Bike über die Firma und nutze es grenzenlos beruflich und privat
Attraktive Ersparnis durch steuerliche Vorteile
Alle 3 Jahre ein neues E-Bike
Arbeitgeber zieht einfach die Leasing- oder Finanzierungsrate vom Bruttolohn ab
Investiere durch frische Luft, Bewegung und weniger Stress aktiv in deine Gesundheit
Fun Fact: Auf einer Strecke bis zu 9 km ist das E-Bike das schnellste Verkehrsmittel
* Ausgenommen JobRadkund:innen
Rechne deine Ersparnis hier am Beispiel des Leasinganbieters JobRad durch:
Klicken Sie auf den unteren Button, um den Inhalt von bike-leasing-calculator.jobrad.org zu laden.
Auch Selbstständige, Freiberufler oder Gewerbetreibende nutzen eine Vielzahl von Vorteilen beim Fahrrad- und E-Bike-Leasing. Vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2030 zahlen Selbstständige keinen 1% geldwerten Vorteil mehr sondern einen 0% – somit erfahren sie eine komplett steuerfreie private Nutzung!
Deine Vorteile kurz zusammengefasst:
Du vermeidest hohe Anschaffungskosten und schonst deine Liquidität
Leasingraten sind als Betriebsausgaben zu 100% steuerlich absetzbar
Zahle Leasingrate aus deinem Umsatz und nicht vom Gewinn
Auch hier gibt es alle 3 Jahre ein neues Traumrad oder eine preisgünstige Übernahme
Du kannst das E-Bike nicht nur geschäftlich als Dienstrad, sondern auch privat nutzen und versteuerst es über die günstige 0,25-% Regelung
Investiere durch frische Luft, Bewegung und weniger Stress aktiv in deine Gesundheit
Fun Fact: Auf einer Strecke bis zu 9 km das E-Bike das schnellste Verkehrsmittel
Rechne deine Ersparnis hier am Beispiel des Leasinganbieters JobRad durch:
Klicken Sie auf den unteren Button, um den Inhalt von www.jobrad.org zu laden.
Hat dein Arbeitgeber einen Rahmenvertrag mit einem der aufgeführten Leasingpartner abgeschlossen und die Mitarbeiter über das Angebot informiert, kannst du dir nun dein Traumrad beim Fachhändler aussuchen.
1. Traumrad auswählen
Lass’ dich in einer Little John Bikes Fililale umfangreich beraten und wähle dein persönliches Traumrad aus. Gemeinsam füllen wir den Leasingantrag aus und schicken diesen zu deinem Arbeitgeber.
2. Arbeitgeber informieren
Dein Arbeitgeber schließt mit dir einen Überlassungsvertrag, gibt den Leasingvertrag frei und regelt alles Finanzielle über die Gehaltsabrechnung.
3. Traumrad bei Little John Bikes abholen
Nun holst du dein Traumrad in der Little John Bikes Filiale ab und kannst entspannt losradeln. Die Leasingrate wird dann von deinem Arbeitgeber direkt gezahlt und der entsprechende Betrag vom Bruttolohn abgezogen.
Leasing beschreibt die Nutzungsüberlassung sowie die zeitliche Nutzung eines Investitionsguts gegen Entgelt. Enormes Sparpotential bietet sich für Angestellte durch die geänderte Besteuerung von Dienstfahrrädern. Dadurch kann die monatliche Leasingrate im Rahmen einer Gehaltsumwandlung bei uneingeschränkter Nutzung um bis zu 40 Prozent reduziert werden.
Da der Sachlohn für die Überlassung des Dienstrades nicht mit der kompletten Leasingrate zu versteuern ist, sondern pauschal über die sogenannte 1%-Regelung versteuert wird, entsteht ein deutlicher Steuervorteil, der die Umwandlung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber attraktiv macht. Durch die Gehaltsumwandlung sparen sich Arbeitnehmer einen Teil der Lohn- und Sozialversicherungsabgaben ein. Ist der Arbeitgeber zudem noch vorsteuerabzugsberechtigt, kann die Mehrwertsteuer ebenfalls in Abzug gebracht werden.
Der Leasinganbieter bietet dir als Mitarbeiter die Möglichkeit selbst zu entscheiden. Entweder wird das Dienstrad am Ende der Laufzeit zurückgegeben und es wird ein neues Modell geleast, oder du lässt dir ein unverbindliches Angebot zum Kauf unterbreiten.
0,25%-Regelung
Diensträder werden seit dem 01.01.2019 nach der neuen 0,25 %-Regel versteuert. 0,25 % des Bruttolistenpreises des Rades (1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten halbierten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers) wird dem steuerpflichtigen Gehalt des Mitarbeiters aufgeschlagen (sog. geldwerter Vorteil). Durch die Versteuerung des geldwerten Vorteils ist die private Nutzung des Rades ausdrücklich erlaubt.
Steuerfrei
Bei voller Kostenübernahme durch den Arbeitgeber entfällt die Gehaltsumwandlung für den Arbeitnehmer und damit auch die Versteuerung des geldwerten Vorteils (gilt für Fahrräder und Pedelecs (bis 25 km/h). Bei S-Pedelecs (bis 45 km/h) gilt immer die 0,5 %-Regel, unabhängig davon, wer die Kosten des Leasings trägt.
Ja, durch die 0,5%-Regelung darf das Fahrrad sowohl betrieblich als auch privat in der Freizeit genutzt werden.
Beim Leasing gilt das Leasingobjekt (Dienstrad) als Sicherheit für die Finanzierung, deshalb muss dies zwingend gegen Diebstahl versichert werden. Zudem verpflichtet der Leasingvertrag den Leasingnehmer (Arbeitgeber) das Dienstrad zu versichern. Dies ist aber in der Regel nicht über die eigene Hausratversicherung möglich, da diese meistens keine Fremdfahrräder versichert. Auch sind die Versicherungsinhalte deutlich geringer, so werden darüber z.B. keine unfallbedingten Schäden am Dienstrad übernommen.
Arbeitgeber
Grundsätzlich ja. Allerdings schließen viele Tarifverträge die Einführung des Dienstradmodelles auf Basis der Entgeltumwandlung, insbesondere im Bereich des öffentlichen Dienstes, aktuell noch aus. Eine sogenannte „Öffnungsklausel“ für das Dienstrad ist bei vielen Tarifparteien auch auf Landesebene zur Zeit aber im Gespräch.
Fahrradleasing für Arbeitnehmer ermöglicht Mitarbeitern, über den Arbeitgeber ein Dienstfahrrad zu beziehen. Fahrradleasing für Selbstständige ermöglicht Selbstständigen, Freiberuflern und Gewerbetreibenden das Leasing von Rädern, Pedelecs und E-Bikes.
Ja, zusätzlich zu einem Dienstwagen können auch Diensträder geleast werden.
Der Arbeitgeber entscheidet über einen Zuschuss für seine Mitarbeiter, oder eine überwiegend kostenneutralen Version. Bei der Umsetzung im Unternehmen wird der Arbeitgeber durch Little John Bikes und den Leasing-Anbieter unterstützt. Selbst bei einer hohen Nutzungsquote ist der Verwaltungsaufwand als eher gering einzustufen. Aufgrund steuerrechtlicher Vorgaben wird von uns die Übernahme der Versicherungsprämie empfohlen. Diese kann allerdings durch die Arbeitgebereinsparung bei den Lohnnebenkosten in der Regel mehr als kompensiert werden.
Da die Leasingraten beim Dienstrad-Konzept immer Betriebsausgaben sind, können vorsteuerabzugsberechtigte Arbeitgeber die enthaltene Umsatzsteuer vom Umwandlungsbetrag abziehen. Das Dienstrad wird daher für Arbeitnehmer günstiger. Bei nicht-vorsteuerabzugsberechtigten Arbeitgebern fällt die Dienstrad-Ersparnis entsprechend etwas geringer aus.
Grundsätzlich sind alle Fahrradarten für das Dienstradmodell geeignet. Egal ob ein Faltrad, ein sportliches Moutainbike, ein E-Bike oder ein S-Pedelec. Allerdings gibt es bei S-Pedelecs wiederum gesetzliche Vorschriften und Einschränkungen, weshalb viele Arbeitgeber dies von vorneherein ausschließen.
Nein. Gebrauchte Räder sind als Leasingobjekte ausgeschlossen.
Fest mit dem Rad verbundenes Zubehör kann mitbestellt werden und wird über die Gesamtrate mit abgerechnet.
Der Leasing-Rahmenvertrag (LRV) ist die Basis für die Zusammenarbeit mit dem Leasing-Anbieter. Er wird zwischen dem Arbeitgeber und dem Leasinggeber abgeschlossen. Der Vertrag regelt u.a. die Zahlungsabwicklung, Formalitäten zum Leasing, Vertragslaufzeiten, Versicherung, Datenschutz und den Bestellablauf. Bitte beachten Sie: Voraussetzung für den Abschluss ist eine positive Bonitätsprüfung.
Damit der Arbeitnehmer sein persönliches Dienstrad steuerbegünstigt nutzen kann, muss der Arbeitgeber im Außenverhältnis Vertragspartner und somit der Leasingnehmer sein. Der Arbeitgeber schließt dann intern mit seinem Mitarbeiter eine Ergänzung zum bestehenden Arbeitsvertrag in Form eines Überlassungsvertrags zu dem gewählten Dienstrad. In diesem Überlassungs- vertrag regeln Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Bedingungen für die Dienstrad-Nutzung und vereinbaren unter anderem die monatliche Gehaltsumwandlung.
Die Übernahmebestätigung ist die vom Leasing-Anbieter für jedes Rad individuell ausgestellte Abholvollmacht. Mit dieser kann der Arbeitnehmer das Dienstrad beim Händler abholen. Für die Abholung muss sich der Arbeitnehmer entsprechend ausweisen (Personalausweis). Der Händler und der Mitarbeiter bestätigen jeweils durch ihre Unterschrift den mängelfreien Zustand des Rades. Eine Kopie der unterschriebenen Bestätigung bleibt beim Fachhändler als Liefernachweis, das Original geht über den Fachhändler und Leasing-Anbieter an die Leasingbank als Eigentumsnachweis. Auf der Übernahmebestätigung wird auch das Datum der Übergabe festgestellt und dieses Datum ist der Startzeitpunkt für das Leasing und den Versicherungsschutz.
Kündigt ein Mitarbeiter sein Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Leasingzeitraums, endet damit die Überlassung des Dienstrades. Er ist in diesem Fall verpflichtet, dem Arbeitgeber den Schaden zu ersetzen, der sich aus der vorzeitigen Auflösung des Vertrages ergibt. Dies geschieht typischerweise durch Privatkauf des Rades zum Ablösepreis, d.h. der ausstehenden Leasingraten und des kalkulierten Restwerts. Sollte der Arbeitnehmer das Rad nicht behalten wollen, kann er auch lediglich die ausstehenden Raten begleichen. Endet das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die der Mitarbeiter nicht zu vertreten hat – zum Beispiel, wenn ihm gekündigt wird, ist er verpflichtet, das Dienstrad an den Arbeitgeber zu übergeben. Auf Wunsch macht der Leasingpartner dem Mitarbeiter aber ein Übernahmeangebot für das Dienstrad.
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